Wir erhalten von Mal zu Mal Nachfragen, ob bestimmte Produkte legal in Deutschland sind. Hierzu sei gesagt, dass wir ausschließlich legale Produkte anbieten, denn wir halten uns als deutsches Unternehmen selbstverständlich an gültige Gesetze. Allerdings sind wir keine Anwälte und somit haben wir zwei Absolventen eines Chemie- und Jurastudiums bezahlt, damit sie mit uns diesen Wissensartikel schreiben und entsprechenden Input liefern.
Vergleich der Benzimidazolstruktur (NpSG) mit der Substanz SR-17018: Legal oder illegal in Deutschland?
Aufbau der Benzimidazol-Struktur gemäß Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG)
Das NpSG definiert für verbotene Benzimidazol-Derivate eine spezifische chemische Grundstruktur. Diese Vorgaben gelten für alle Substanzen, die unter die Regelung fallen sollen. Die relevante Struktur umfasst:
- Ein zusammenhängendes Ringsystem, bestehend aus einem Benzolring, der mit einem Imidazolring verbunden ist (Benzimidazol-Grundgerüst).
- Zwei Stickstoffatome im Imidazolring, welche den zentralen Teil der Verbindung bilden.
- Ein angeschlossener Phenyl-Rest, der über eine definierte Brücke mit dem Bindepunkt zwischen den Stickstoffen verknüpft ist.
- Seitenketten, die an einem der Stickstoffatome angebracht und mit den Substituenten R1 und R2 versehen sind.
- Weitere Substituenten R3 und R4, die am Benzolring sitzen.
- Maximale Molekülmasse: 500 u (atomare Masseneinheit).
Diese Struktur dient als gesetzliche Grundlage für die Einordnung neuer psychoaktiver Substanzen dieser Klasse. Nur wenn ein Molekül diese Struktur vollständig erfüllt, kann es unter das NpSG fallen.
Kurzum: Diese Substanz ist in Deutschland legal! SR-17018 kaufen in unserem Onlineshop, wir liefern aus Deutschland heraus:
Chemische Struktur von SR-17018
SR-17018 ist ein selektiver Wirkstoff, der gezielt den µ-Opioid-Rezeptor aktiviert. Seine chemische Struktur unterscheidet sich jedoch maßgeblich von der durch das NpSG erfassten Benzimidazol-Klasse. Eine Analyse auf Grundlage der veröffentlichten chemischen Daten zeigt:
- Ja, SR-17018 enthält ein Benzimidazol-Fragment.
Allerdings dient dieses nur als Teilstruktur eines größeren Moleküls und ist nicht in der im Gesetz vorgeschriebenen Weise verknüpft. - Fehlende Brückenkonstruktion:
Die typische Brücke zum Phenyl-Rest, wie sie das NpSG beschreibt, existiert in SR-17018 nicht. Stattdessen bestehen alternative Bindungskonstellationen. - Abweichende Anbindung und Substituenten:
Die für das NpSG relevanten Substituenten (R1 bis R4) sind nicht in der vorgesehenen Form vorhanden oder vollständig anders angeordnet. - Zusätzliche Ringsysteme außerhalb des gesetzlichen Rahmens:
Die Anordnung der Ringsysteme bei SR-17018 entspricht nicht dem geforderten linearen Aufbau – ein entscheidender Unterschied.
Diese strukturellen Besonderheiten machen eine eindeutige Einordnung unter das NpSG aus chemisch-rechtlicher Sicht problematisch.

Drei zentrale Unterschiede zur NpSG-Definition
Die ursprüngliche Definition im NpSG verlangt eine exakte Übereinstimmung mit der dort grafisch dargestellten Struktur. Abweichungen im Aufbau können eine gesetzliche Erfassung verhindern. Für SR-17018 ergeben sich insbesondere folgende Unterschiede:
1. Doppelt gebundener Sauerstoff
An einer Stelle, an der das Gesetz eine einfache Kohlenstoffkette mit Phenylbindung zeigt, weist SR-17018 stattdessen eine Carbonylgruppe (C=O) auf. Diese funktionelle Gruppe ist im NpSG nicht vorgesehen und verändert das chemische Verhalten signifikant.
2. Veränderte Bindung des Stickstoffs
Im NpSG ist ein Stickstoffatom im Imidazolring mit einer Doppelbindung dargestellt. In der Molekülstruktur von SR-17018 fehlt diese. Der Bindungszustand hat Einfluss auf die elektronische Verteilung im Molekül – eine wesentliche Abweichung, die rechtlich relevant sein kann.
3. Längere Kohlenstoffkette in der Anbindung
Die Verbindung zwischen dem Benzimidazol-Stickstoff und einer nachgeschalteten funktionellen Gruppe besteht bei SR-17018 aus drei Kohlenstoffatomen. Im NpSG-Modell sind es nur zwei. Diese Differenz verändert das Molekül räumlich und funktionell.
Diese drei strukturellen Abweichungen führen dazu, dass SR-17018 aus dem definierten Rahmen des NpSG fällt.
Fazit: Rechtliche Einordnung von SR-17018
Das NpSG definiert eine klar umrissene Struktur mit verpflichtenden Merkmalen – sowohl in chemischer als auch in graphischer Hinsicht. Substanzen, die davon abweichen, können aktuell nicht ohne Weiteres unter das Gesetz subsumiert werden.
Rechtliche Konsequenz: SR-17018 fällt in Deutschland (Stand: April 2025) nicht unter das NpSG und ist somit nicht verboten. Auch verwandte Moleküle wie SR-14968 unterliegen derzeit keiner spezifischen rechtlichen Einschränkung.
Hinweis: Die Gesetzeslage kann sich jederzeit ändern. Eine regelmäßige Prüfung aktueller Verordnungen, insbesondere der NpSG-Anhänge, bleibt empfehlenswert. Wir behalten dies ebenfalls im Auge und werden bei einem Verbot selbstverständlich entsprechende Produkte aus dem Produktkatalog nehmen.
FAQ – Häufig gestellte Fragen zu SR-17018
Ist SR-17018 mit klassischen Opioiden wie Morphin vergleichbar?
SR-17018 wirkt ebenfalls über den µ-Opioid-Rezeptor, unterscheidet sich aber in seinem Wirkmechanismus. Während klassische Opioide wie Morphin oder Fentanyl eine breite Aktivierung aller Rezeptorwege verursachen (z. B. Analgesie, Atemdepression, Abhängigkeit), wurde SR-17018 ursprünglich als funktionell selektiver Agonist konzipiert. Ziel war es, eine starke schmerzlindernde Wirkung bei reduzierter Nebenwirkungsrate zu erzielen. Ob dies in der Praxis gelingt, ist Gegenstand laufender Forschung.
Fällt SR-17018 unter das Betäubungsmittelgesetz (BtMG)?
Nein, SR-17018 ist aktuell nicht im Anhang des BtMG aufgeführt (Stand: April 2025). Es besitzt strukturell weder Ähnlichkeit mit bekannten BtMG-Substanzen noch erfüllt es die Kriterien für die Einordnung nach Strukturklassenprinzipien. Solange keine spezifische Listung erfolgt oder eine Analogieeinstufung begründet wird, bleibt SR-17018 nicht dem BtMG unterstellt.
Kann SR-17018 zukünftig reguliert werden?
Theoretisch ja. Neue Substanzen können jederzeit in das NpSG oder BtMG aufgenommen werden, wenn ein entsprechendes Gefährdungspotenzial festgestellt wird. Derzeit liegen jedoch weder toxikologische Bewertungen noch epidemiologische Daten in relevantem Umfang vor. Solange keine konkrete Gefährdungslage oder missbräuchliche Verbreitung erkennbar ist, besteht keine akute Grundlage für eine Regulierung.